Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung von Röntgenstrahlen sind entweder Kenntnisse im Strahlenschutz oder die Fachkunde im Strahlenschutz notwendig, deren Erlangung u.a. durch den erfolgreichen Besuch von Strahlenschutzkursen möglich ist. Darüber hinaus können auch sogenannte Sachkundezeiten, d.h. Zeiträume innerhalb derer eine Berufserfahrung in dem jeweiligen Arbeitsgebiet erlangt werden soll, verlangt werden.
Insgesamt 4 Richtlinien regeln den Erwerb und den Erhalt der Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz in der Technik und Medizin nach Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung.
1) Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
2) Strahlenschutz in der Medizin, Richtlinie über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung-StrlSchV)
3) Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)
4) Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
Die einmal erlangte Fachkunde im Strahlenschutz oder Kenntnisse im Strahlenschutz müssen regelmäßig alle 5 Jahre aufgefrischt werden (Aktualisierung), z.B. durch einen Strahlenschutzkurs zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse im Strahlenschutz.
Beispiele:
Ein Mediziner, der Röntgenaufnahmen vom Menschen anfertigen oder anfertigen lassen will, benötigt dazu die Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik. Um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben muss er:
a) Strahlenschutzkurse erfolgreich absolvieren. Diese sind:
- Unterweisung in Theorie und Praxis
- Grundkurs im Strahlenschutz
- Spezialkurs Röntgendiagnostik, evtl. Zusatzkurse für Computertomographie und interventionelle Radiologie
b) Sachkunde bzw. Zeiten der beruflichen Praxis auf dem Gebiet der Radiologie nachweisen.
Für einen Mediziner, der z.B. in dem gesamten Gebiet der Radiologie tätig werden will, bedeutet dies, dass er über einen Zeitraum von 42 Monaten insgesamt 6000 Röntgenaufnahmen angeordnet, technisch durchgeführt und befundet haben muss.
Die Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik zu besitzen bedeutet, Röntgenaufnahmen anordnen und selbstständig ohne Aufsicht durchführen zu dürfen. Für den Bereich der Strahlentherapie und Nuklearmedizin werden entsprechende Regelungen angewendet, die in den dazugehörigen Richtlinien definiert werden.
Medizinisch-technische Radiologie Assistent/innen erwerben ihre Fachkunde in allen 3 Fachgebieten der Strahlenanwendungen für die “technische” Mitwirkung: in der Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Sie dürfen zwar Röntgenstrahlen selbstständig ohne Aufsicht anwenden, aber aus medizinischen Gründen weder anordnen noch befunden.
Arzthelferinnen, Krankenschwestern, Zahnarzthelferinnen und anderes Assistenzpersonal mit einer sonstigen medizinischen Ausbildung dürfen Röntgenstrahlen nur unter der Aufsicht eines anwesenden fachkundigen Arztes anwenden, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Die Kenntnisse im Strahlenschutz erlangt man durch regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme in speziellen Strahlenschutzkursen, die gemäß der unter 1) genannten Richtlinie mit einer Dauer von z.B. 90 oder 20 Unterrichtsstunden durchgeführt werden. Diese Kurs-Zertifikate werden häufig fälschlich als „Röntgenschein“ bezeichnet.
Bei den Anwendungen ionisierender Strahlen in technischen Bereichen, z.B. Werkstoffprüfung, Überprüfung, Wartung und Instandsetzung von Röntgen- und kerntechnischen Anlagen, gelten entsprechende Regelungen, die in den entsprechenden Richtlinien dargelegt sind.


